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Altölverordnung

Wie genau bei der Altölentsorgung verfahren werden soll, wird in der 1987 erlassenen und 2002 novellierten Altölverordnung geregelt.

Diese Verordnung beschreibt unter anderem, dass die meisten Öle wie Maschinenöl, Motorenöl oder Turbinenöl auf der Verpackung zwingend einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass verbrauchtes Öl nicht einfach selbstständig entsorgt werden darf, sondern zur speziellen Altölannahmestellen gebracht werden muss.

Theoretisch sind nach der Altölverordnung Händler dazu verpflichtet, die gleiche Menge an Öl zurückzunehmen, die verkauft wurde. Schwierig wird das allerdings beim Kauf von Öl über einen Onlineshop. Theoretisch kann das Altöl auch per Post zurückgeschickt werden, wobei zu beachten ist, dass das Öl durch Vermischung beispielsweise mit giftigen, entflammbaren oder ätzenden Stoffen als Gefahrengut deklariert und behandelt werden muss. Da das Versenden umständlich und in der Regel nicht praktikabel ist, können verschiedene lokale Annahmestellen genutzt werden, die leicht über eine Suche im Internet zu finden sind.

Außerdem enthält die Altölverordnung Angaben dazu, wann und wie das Altöl nach der Abgabe entsorgt bzw. verwertet werden muss und wann es wieder aufbereitet werden kann.

Es empfiehlt sich übrigens nicht nur unter Umweltaspekten, sich an die Altölverordnung zu halten – wie dem Bußgeldkatalog zu entnehmen ist, kann eine unsachgemäße Entsorgung richtig teuer werden und eine Strafe von mehreren tausend Euro zur Folge haben.